@phdthesis{Heinig2015, author = {Bente Vibeke Heinig}, title = {Zur H{\"a}ufigkeit und Charakteristik der Behandlungsfehlervorw{\"u}rfe aus dem Institut f{\"u}r Rechtsmedizin der Universit{\"a}tsmedizin Greifswald 1996 – 2008}, journal = {Frequency and characteristics of medical malpractice allegations examined by Greifswald Universitys Institute of Forensic Medicine 1996 – 2008}, url = {https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:gbv:9-002203-4}, year = {2015}, abstract = {In der vorliegenden Arbeit wurden 295 F{\"a}lle von Behandlungsfehlervorw{\"u}rfen untersucht, davon 256 mit und 39 F{\"a}lle ohne t{\"o}dlichen Ausgang. Dazu wurden 214 Sektions- und 120 Kausalit{\"a}tsgutachten ausgewertet. H{\"a}ufigster Verfahrensanlass war ein Todesermittlungsverfahren gem. \S 159 StPO. Konnte ein konkreter juristischer Tatvorwurf ausgemacht werden, so handelte es sich am h{\"a}ufigsten um die fahrl{\"a}ssige T{\"o}tung gem. \S 222 StGB. Bei den betroffenen Patienten handelte es sich {\"u}berwiegend um {\"a}ltere, vorerkrankte Personen. In der Chirurgie t{\"a}tige {\"A}rzte waren vor den {\"A}rzten der Inneren Medizin und dem Pflegepersonal besonders h{\"a}ufig von einem Behandlungsfehlervorwurf betroffen. Insgesamt handelte es sich um 320 mehr oder weniger konkretisierte Behandlungsfehlervorw{\"u}rfe. Am h{\"a}ufigsten wurde das Unterlassen medizinisch gebotener Ma{\"s}nahmen bem{\"a}ngelt, es folgten Zwischenf{\"a}lle in Zusammenhang mit operativen oder invasiven Eingriffen und die Gruppe der Pflegefehler. In den Todesermittlungsverfahren war der Fehlervorwurf nicht immer ersichtlich und musste dann dem Zusammenhang entnommen werden, was nicht immer gelang. In 48,5 \% aller Vorw{\"u}rfe wurde ein Behandlungsfehler gutachterlich verneint, in 22,1 \% best{\"a}tigt und in 19,7 \% konnte mangels weiterf{\"u}hrender Informationen bzw. der Erforderlichkeit eines Fachgutachtens noch keine Aussage zum Vorliegen einer m{\"o}glichen Sorgfaltspflichtverletzung getroffen werden. 49,3 \% der F{\"a}lle, in denen lediglich ein Obduktionsgutachten vorlag, konnten bereits durch die Obduktion gekl{\"a}rt werden, im deutlich {\"u}berwiegenden Anteil der F{\"a}lle wurden Behandlungsfehlervorw{\"u}rfe entkr{\"a}ftet. Die rechtsmedizinischen Gutachter erlangten nur in einem kleinen Teil der F{\"a}lle Informationen {\"u}ber den juristischen Ausgang der Ermittlungsverfahren.}, language = {de} }