@phdthesis{Ruppel2016, author = {Thomas Ruppel}, title = {AGnES in der Regelversorgung - Umsetzung des \S 87 Abs. 2b S. 5 SGB V im Bundesmantelvertrag}, journal = {AGnES in routine medical care - Implementation of Section 87 para. 2b p. 5 Fifth Book of the Social Insurance Code (SGB V) in the Federal Collective Agreement}, url = {https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:gbv:9-002411-8}, year = {2016}, abstract = {AGnES in der Regelversorgung - Umsetzung des \S 87 Abs. 2b S. 5 SGB V im Bundesmantelvertrag AGnES (AGnES: Arztentlastende, Gemeinde-nahe, E-Healthgest{\"u}tzte, Systemische Intervention) ist ein vom Institut f{\"u}r Community Medicine der Univerit{\"a}tsmedizin Greifswald entwickeltes Modell zur Entlastung von Haus{\"a}rzten, bei dem Hausbesuche auf speziell fortgebildete nicht-akademische Fachkr{\"a}fte delegiert werden. Die Hausbesuche werden ohne Anwesenheit des Arztes durchgef{\"u}hrt und sollen gerade im l{\"a}ndlichen Raum {\"A}rzte entlasten und dem {\"A}rztemangel entgegenwirken. AgnES wurde von 2005 bis 2008 in mehreren Bundesl{\"a}ndern erprobt. Im Jahr 2008 wurde im Rahmen einer Pflegereform (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) auch \S 87 Abs. 2b S. 5 SGB V erg{\"a}nzt. In dieser Norm werden die Beh{\"o}rden der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen (in diesem Fall die Kassen{\"a}rztliche Bundesvereinigung, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Bewertungsausschuss) verpflichtet, Regelungen zur Verg{\"u}tung von Hausbesuchen nicht {\"a}rztlicher Fachkr{\"a}fte zu erlassen. Der Bundesgesetzgeber verfolgte mit der Schaffung dieser Norm gerade das Ziel, das AGnES-Projekt oder ein inhaltlich gleichwertiges, wissenschaftlich evaluiertes und breit erprobtes Delegationsmodell in der Regelversorgung der Gesetzlichen Krankenversicherung zu verankern. Die Selbstverwaltung im Gesundheitswesen hat hierf{\"u}r 2009 einerseits den Bundesmantelvertrag durch eine Anlage erg{\"a}nzt, die sog. Delegationsvereinbarung. Au{\"s}erdem wurde der Einheitliche Bewertungsma{\"s}stab als Leistungs- und Verg{\"u}tungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung um Abrechnungspositionen f{\"u}r nicht-{\"a}rztlich durchgef{\"u}hrte Hausbesuche erweitert. Delegationsvereinbarung und EBM bleiben weit hinter dem vom Gesetzgeber gemeinten AgnESProjekt zur{\"u}ck. Die Delegationsvereinbarung verst{\"o}{\"s}t deshalb in vielf{\"a}ltiger Hinsicht gegen den Vorrang des Gesetzes. Sie l{\"a}sst sich unter anderem hinsichtlich der bis Ende 2014 vorgenommenen Beschr{\"a}nkung auf unterversorgte Gebiete (\S 2 Abs. 2), der Einschr{\"a}nkung der infrage kommenden Patientengruppen (\S 3 lit. a) und b)), des Anstellungszwanges der Praxisassistentinnen bei den Praxen (\S 4 Abs. 2), der Notwendigkeit der {\"a}rztlichen Einzelfallanordnung (\S 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2), den zugelassenen Ausgangsqualifikationen der Fachkr{\"a}fte (\S 6 S. 2 lit.a)) und vor allem hinsichtlich der Dauer der Fortbildung und ihrer Inhalte u.a. (\S 7 Abs. 2) nicht mit dem von \S 87 Abs. 2b S. 5 SGB V vorgegeben Anforderungen vereinbaren. Die Regelungen der Delegationsvereinbarung verfehlen nicht nur die vom parlamentarischen Gesetzgeber gestellten Anforderungen, sondern werden auch den anderen Beteiligten nicht gerecht: Durch die zu niedrig festgelegten Qualifikationsanforderungen wird die Sicherheit der Patienten m{\"o}glicherweise gef{\"a}hrdet. Zudem werden durch die zu restriktiven Voraussetzungen, welche Patientengruppen {\"u}berhaupt von Praxisassistentinnen versorgt werden d{\"u}rfen, unn{\"o}tig viele Patienten ausgeschlossen. Hinsichtlich der Praxisassistentinnen wird die Chance vertan, einen gro{\"s}en Schritt hin zur Steigerung der Attraktivit{\"a}t der Heilhilfsberufe zu unternehmen und diesen den Stellenwert im Gesundheitssystem einzur{\"a}umen, den sie in den anderen europ{\"a}ischen L{\"a}ndern bereits haben und wo sowohl finanzielle als auch personelle Probleme mit Hilfe der Praxisassistentinnen abgefedert werden k{\"o}nnen. Schlie{\"s}lich werden die Regelungen der Delegationsvereinbarung und des EBM auch den Vertrags{\"a}rzten nicht gerecht. Ihnen steht die dringend notwendige Entlastung bis Ende 2014 nur in unterversorgten Gebieten zur Verf{\"u}gung, die notwendige Attraktivit{\"a}tssteigerung des Hausarztberufes bleibt auf der Strecke. Schlie{\"s}lich sind Zahl und Schwierigkeitsgrad der delegierbaren Leistungen aufgrund der potentiell ungen{\"u}genden Qualifikation der Praxisassistentinnen nach der Delegationsvereinbarung und damit ihre Entlastungswirkung deutlich in Frage gestellt, wollen nicht Haus{\"a}rzte und Praxisassistentinnen Gefahr laufen, deshalb haftungstr{\"a}chtige Behandlungsfehler zu begehen.}, language = {de} }