@phdthesis{Lippert2007, author = {Rajko Lippert}, title = {Die unterschiedliche Entwicklung von Zahnmedizin und Hygiene - Darstellung der Verh{\"a}ltnisse in Mecklenburg-Strelitz im 19. Jahrhundert und sich anschlie{\"s}ende Entwicklungstendenzen in Deutschland}, journal = {The different development of Dentistry and Hygiene - The situation in Mecklenburg-Strelitz in the 19. century and the following trends of development in Germany}, url = {https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:gbv:9-000361-7}, year = {2007}, abstract = {Im 19. Jahrhundert nahmen die Therapiem{\"o}glichkeiten der Zahn{\"a}rzte zu. Der technische Fortschritt erm{\"o}glichte eine verst{\"a}rkte Zuwendung zur restaurativen, konservierenden Zahnheilkunde. Gleichzeitig wuchsen in Deutschland die Anforderungen an die Ausbildung der Zahn{\"a}rzte. Obwohl es in Mecklenburg-Strelitz keine zahn{\"a}rztliche Ausbildung gab, waren die gesetzlichen Anforderungen f{\"u}r eine Zulassung zur zahn{\"a}rztlichen T{\"a}tigkeit h{\"o}her als in anderen deutschen Staaten - bis zur Einf{\"u}hrung der Gewerbeordnung 1869. Etwa ab Mitte des 19. Jahrhunderts erh{\"o}hte sich auch der wissenschaftliche Erkenntnisstand in der Bakteriologie und der Hygiene. Das schlug sich zun{\"a}chst in der {\"a}rztlichen, sp{\"a}ter auch in der zahn{\"a}rztlichen T{\"a}tigkeit nieder. Allerdings verz{\"o}gerte die Gewerbefreiheit, die eine Aus{\"u}bung der Zahnbehandlung durch medizinische Laien erlaubte, die verbindliche Umsetzung dieser Erkenntnisse um mehrere Jahrzehnte. Auf der einen Seite kam es zu einer immer vollkommeneren Ausbildung in der Zahnmedizin an Universit{\"a}ten, auf der anderen Seite entwickelte sich die handwerklich und zahntechnisch ausgerichtete Ausbildung der Dentisten. Erst nach etwa 80 Jahren wurde ein einheitlicher Berufsstand der mit der zahnmedizinischen Behandlung befassten Personen erreicht. Die Gesetzgebung zum Schutz vor Seuchen war zu diesem Zeitpunkt auf dem Gebiet der allgemeinen Medizin schon relativ umfassend. Eine verbindliche Richtlinie oder Verordnung, die den Besonderheiten der zahn{\"a}rztlichen Behandlung Rechnung trug, wurde nicht erlassen, obgleich die Gesetzgebung in beiden deutschen Staaten zum Schutz der Allgemeinheit Regelungsbedarf f{\"u}r die Gesundheitseinrichtungen insgesamt sah. So kam es, dass Richtlinien, die Erkenntnisse und Fortschritte auf dem Gebiet der Hygiene f{\"u}r die zahnmedizinischen Einrichtungen einf{\"u}hrten, erst wesentlich sp{\"a}ter erlassen wurden. Zu einem entscheidenden Zeitpunkt ihrer Entwicklung war die Zahnmedizin durch den Gesetzgeber von der Entwicklung der Medizin und der Hygiene abgekoppelt worden. Es dauerte einige Jahrzehnte, bis die Hygiene den Stellenwert in der Zahnmedizin einnehmen konnte, den sie in der allgemeinen Medizin schon lange hatte. Dieser R{\"u}ckstand wird nun durch eine st{\"a}ndige {\"U}berarbeitung der Hygienerichtlinien und die Anpassung an den medizinisch-technischen Fortschritt aufgeholt.}, language = {de} }