Institut für Rechtsmedizin
Refine
Year of publication
Document Type
- Doctoral Thesis (20)
- Article (1)
Language
- German (21)
Has Fulltext
- yes (21)
Is part of the Bibliography
- no (21)
Keywords
- Rechtsmedizin (9)
- Alkohol (3)
- Drogenkonsum (2)
- Leichenschau (2)
- Obduktion (2)
- Satelliten-DNS (2)
- Straßenverkehr (2)
- Todesbescheinigung (2)
- Tumor (2)
- Acceleration (1)
Institute
Publisher
- Springer Nature (1)
Mehrfachdelinquenz unter Alkoholeinfluß im Straßenverkehr sowie bei anderen kriminellen Delikten
(2010)
Die vorliegende Studie beschäftigt sich mit Straftatbeständen im Wiederholungsfall unter Alkoholeinfluß in Vorpommern und dem südlichen Mecklenburg. Das entscheidende Einschlusskriterium für diese Untersuchung war mindestens eine wiederholte rechtswidrige Auffälligkeit unter Alkoholeinfluss. Im Zeitraum 1998 bis 2002 konnten aus ca. 30.000 Polizeiprotokollen insgesamt 4.617 Wiederholungsdelikte ermittelt werden. Davon entfielen 3.215 auf den Straßenverkehr, begangen durch 1.587 Einzeltäter. Das entspricht fast 70 % aller begangenen Wiederholungstaten unter Alkoholeinfluss. Auf andere kriminelle Delikte entfielen 945 Erfassungen, wobei ca. zwei Drittel allein Körperverletzungen waren. Mit ca. 98 % Beteiligung sind Männer die am häufigsten als Mehrfachdelinquenten auftretende Gruppe. <p> Die Altersstruktur der Täter erstreckt sich über einen Altersbereich von 13 bis 85 Jahren. Im Vergleich mit anderen Jahrgängen sind Täter im Alter von 18 - 25 Jahren auffallend häufig vertreten, die auch überproportional an schweren Verkehrsunfällen beteiligt sind. Die festgestellten Blutalkoholkonzentrationen in Kombination mit einer Straftat bleiben über die einzelnen Jahre des Erhebungszeitraumes hinweg konstant im Bereich der absoluten Fahruntauglichkeit bei einem Mittelwert von 1,85 mg/g. Die Blutalkoholkonzentrationen der Rückfalltäter steigen mit zunehmendem Alter. Mit dem Anstieg der Blutalkoholkonzentration steigt auch die Deliktschwere. Ca. 38% der Rückfalltaten im Straßenverkehrsbereich wurde mit einer Blutalkohlkonzentration über 2,0 mg/g von ca. 35% der Delinquenten begangen. Dabei ist der Anteil derjenigen alkoholisiert am Straßenverkehr teilnehmenden allein Unfälle verursachenden Täter gering (11,2 %). Wiederholungstäter werden überwiegend durch Zufall wiederholt aktenkundig. Das Hauptproblem im Untersuchungsgebiet ist der junge, wiederholt im Bereich der absoluten Fahruntauglichkeit alkoholisiert am Straßenverkehr teilnehmende Mann, der so für über 30% der Unfälle unter Alkoholeinfluß verantwortlich ist. Über die anderen kriminellen Delikte im Wiederholungsfall ist das Datenmaterial zu gering, um allgemeingültige Aussagen treffen zu können, doch auch hier gilt obige Feststellung, daß vornehmlich junge, hochalkoholisierte Menschen zu Wiederholungstätern werden.
Die vorliegende Arbeit untersucht drogenassoziierte Strafdelikte außerhalb des Straßenverkehrsgesetzes mit Hilfe einer deskripitiv beschriebenen Gesamtpopulation aus dem Zeitraum 1998 – 2004. Anhand von Kasuistiken wurde die Bedeutung des Konsums psychoaktiver Wirkstoffe einschließlich Alkohol für die Rechtsprechung unter Berücksichtigung des gutachterlichen Einflusses herausgearbeitet.
Der freiwillige Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit (FVNF) ist als Methode, das Leben selbstbestimmt zu beenden, in informierten Fachkreisen weitgehend bekannt. Aktuelle Forschungsarbeiten betonen das Konfliktpotential der FVNF-Thematik, insbesondere bei der Einordnung des FVNF als Suizid und aller daraus resultierenden Handlungskonsequenzen. Grund dieser aufflammenden Diskussion über die Einordnung des FVNF als Suizid einerseits und als Teil des natürlichen Sterbeprozesses am Lebensende andererseits ist der mittlerweile wieder obsolete Paragraph §217 zur Strafbarkeit der „Geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“. Diese neue Gesetzesreform bedrohte zeitweise medizinisches Personal strafrechtlich, welches FVNF-praktizierende Patienten betreute, indem sie die große Frage offenließ, ob sich diese Begleitung bereits als Suizidbeihilfe oder gar als Tötung auf Verlangen darstellt. Außerdem sorgte der Aufruhr innerhalb der deutschen Gesetzeslage auch in medizinischen Fachkreisen für wachsende Unsicherheit beim Umgang mit dem FVNF. Von ärztlicher Seite wurde hier zunehmend die Qualifizierung der Todesart als natürlich oder nicht-natürlich in der ärztlichen Leichenschau problematisiert.
Die hier vorliegende Arbeit mit einer Auswertung von 3548 Todesbescheinigungen des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin Greifswald in Mecklenburg-Vorpommern hat sich zum Ziel gesetzt, die Relevanz dieser breit thematisierten Konflikte zu beleuchten. Sie soll einerseits dazu beitragen, pragmatische Handlungsweisen für den Umgang mit FVNF-Patienten aufzuzeigen und andererseits praktische Vorschläge für einen rechtssicheren Umgang mit der ärztlichen Leichenschau entwickeln. Die Datenerhebung aus den Todesbescheinigungen erfolgte in dem Zeitraum vom 01.01.2019 – 31.12.2019. Während dieser Zeit konnte bei 244 Verstorbenen (=6,88%) anhand zuvor definierter Kriterien ein Zusammenhang zwischen dem Tod und dem Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit hergestellt werden.
In der Analyse der Todesbescheinigungen konnte erkannt werden, dass fast alle leichenschauenden Ärzte eine natürliche Todesart festlegten (n=242). In 2 Ausnahmefällen, bei denen eine nicht-natürlichen Todesart ausgewählt wurde, waren jedoch andere Umstände als der FVNF ausschlaggebend. Somit kann man festhalten, dass keiner der Ärzte den FVNF als Suizid und damit als nichtnatürliche Todesart wahrnahm. Weiterhin scheint der Begriff FVNF selbst in der untersuchten Kohorte noch nicht vollumfänglich bekannt oder üblich zu sein. Die Dokumentation des Verzichts auf Nahrung und Flüssigkeit wurde sehr variabel gehandhabt. In keinem der untersuchten Todesbescheinigungen wurde der Terminus „FVNF“ explizit aufgeführt. Vielmehr wurden verschiedenste Umschreibungen in der Epikrise und innerhalb der Todesursachen mithilfe diverser ICD-Codes verwendet.
Besonders interessant ist hierbei, dass 178 Patienten (=72,13%) zum Zeitpunkt des FVNF an einer lebenslimitierende Grunderkrankung litten. Nur bei 27,68% (n=68) der Verstorbenen konnte keine schwerwiegende Grunderkrankung ermittelt werden, sondern ausschließlich die Multimorbidität im Alter. Das Durchschnittsalter der Verstorbenen lag bei 86,3 Jahren und 84,9% (n=207) des Gesamtkollektivs waren mindestens 80 Jahre oder älter. Dies zeigt eindeutig, dass die Thematik des FVNF im Alltag viel mehr die deutlich ältere Generation betrifft, welche sich bereits aufgrund ihrer gesundheitlich reduzierten Konstitution am Ende des Lebens befindet. In der Literatur beschriebene Fälle, bei denen sich jüngere und gesunde Menschen entschieden, ihr Leben deutlich vor Beginn des physiologischen Sterbens durch FVNF zu beenden, kamen in der hier vorliegenden Datenanalyse nicht vor. Daher kann davon ausgegangen werden, dass solche Fälle Einzelerscheinungen darstellen, die auf die Gesamtstatistik nur marginalen Einfluss nehmen.
In Anbetracht des hohen Alters der Verstorbenen und des breiten Vorliegens einschränkender Grunderkrankungen muss der in Fachkreisen geäußerten Ansicht des FVNF als Form des Suizids deutlich widersprochen werden. Die in der Einleitung vorgestellte Frage von Alt-Epping et al. (2019, 173), „ob auf dem Totenschein nach FVNF die Angabe ‚natürlicher Tod‘ angemessen ist oder nicht“, ist im Hinblick auf die hier untersuchten Todesbescheinigungen mit Ja zu beantworten. Die überwiegende Mehrheit der leichenschauenden Ärzte gab nicht nur eine natürliche Todesursache an, sondern war auch in den Beschreibungen konsistent mit einer Position, die den FVNF nicht als Suizid betrachtet, sondern als natürlichen Tod.
Für eine bessere begriffliche Zuordnung müssen an dieser Stelle dennoch 2 grundlegende Formen des FVNF differenziert werden: Auf der einen Seite steht hier der „implizite/präfinale FVNF“ als natürlicher Vorgang im Zusammenhang mit dem Sterbeprozess, der eher als Begleiterscheinung wahrzunehmen ist und eine physiologische Konsequenz der abnehmenden Lebenskräfte darstellt. Dieser FVFN stellt auch in der vorliegenden Datenerhebung die einzige Form dar. Auf der anderen Seite steht der Sonderfall des expliziten FVNF oder „Sterbefastens“ als Suizid und nichtnatürlicher Tod, ohne dass eine zum Tode führende innere Erkrankung oder Multimorbidität im Alter im Vordergrund steht.
Es wäre für den rechtssicheren Umgang mit dem FVNF bei der ärztlichen Leichenschau weiterhin sinnvoll, eine gesonderte ICD-Kodierung oder zumindest genauere Bezeichnungen zu entwickeln, um sowohl eine bessere Dokumentation in der Todesursachenstatistik zu gewährleisten als auch eine Vergleichbarkeit bei Auswertungen von Todesbescheinigungen sicherzustellen. Für ersteren Fall des physiologischen Nahrungs- und/oder Flüssigkeitsverzichts beim Sterben wird empfohlen, auf die ICD-Codes „Symptome und abnorme klinische Laborbefunde - R00-R99“ zurückzugreifen. Die Verschlüsselung mit „Ungenügende Aufnahme von Nahrung und Flüssigkeit - R63.6“ oder mit „(präfinaler/impliziter) FVNF – R63.7“ als neuer ICD-Code kann eine sinnvolle Ergänzung darstellen, um auch statistische Erhebungen zu der Thematik zu verbessern. Der FVNF soll als vorangegangene Ursache (Ib) einer bereits bestehenden lebenslimitierenden Grunderkrankung notiert werden.
Für den Fall, dass ein Nahrung- und Flüssigkeitsverzicht als aktiv lebensverkürzende Handlung und somit als Suizid gewertet werden kann, ist eine eigene Codierung für diese Handlungsform hilfreich. Das dann vorliegende Sterbefasten könnte unter die Kategorie „Vorsätzliche Selbstschädigung – X60-X84“ fallen, beispielsweise: „X85 – Vorsätzliche Selbstschädigung durch Nahrungs- und Flüssigkeitsverzicht“. Ergänzende Beschreibungen des Sterbefastens in der Epikrise sind in jedem Fall sinnvoll, um ein schlüssiges Gesamtbild des Sterbeprozesses zu beschreiben. Um qualifizierte medizinische und pflegerische Begleitung den Patientenwünschen entsprechend gewährleisten zu können, kann das rechtzeitige Verfassen einer Patientenverfügung hilfreich sein.
Sinnvoll scheint hier auch die Forderung von Manhart et al. (2018), diese Fälle „echter“ FVNF nennen. Die zur Diskussion gestellte Verfahrensweise beinhaltetet das Anberaumen eines primären Ethikkonsils unter Teilnahme der Fachgebiete Palliativmedizin, Psychiatrie, Rechtsmedizin und jenem, entsprechend der Grunderkrankung. Hiermit soll die Prüfung und Bestätigung der freien Willensbildung sowie der Patientenverfügung des Patienten erfolgen, um das spätere Todesermittlungsverfahren zu vereinfachen und damit auch die Belastung der Angehörigen zu mindern. Die Autoren fordern außerdem eine ausführliche Aufklärung des Patienten über Therapiealternativen im Rahmen der Grunderkrankung. In Anbetracht der Tatsache, dass solch ein Fall vermutlich recht selten auftritt, sollte der vergleichsweise hohe Aufwand nicht nur gerechtfertigt, sondern auch möglich sein.
Nicht zuletzt durch die überrepräsentierte Altersgruppe von über 80-Jährigen ist es vor allem das Fachpersonal in Alters- und Pflegeheimen, welches mit dem FVNF konfrontiert wird. Auch in der vorliegenden Auswertung ist mit 64,34% (n=157) die Mehrheit der Personen in einer Altenpflegeeinrichtung verstorben. Außerdem konnte man sehen, dass viele Verstorbene am Lebensende, neben zahlreichen Grunderkrankungen, bereits mit deutlichen Lebenseinschränkungen wie verschlechtertem Allgemeinzustand (n=86; 35,25%) oder Immobilität (n=23; 9,43%) konfrontiert waren. Immer wieder stehen Pflegekräfte nun vor der Herausforderung, dass Patienten nicht mehr essen und trinken wollen, um ihr subjektives Leid zu beenden und den Sterbeprozess zu beschleunigen. Auch wenn das Sterben in unserer Gesellschaft zum Teil noch als Tabu-Thema behandelt wird erwarten Experten, dass sich künftig immer mehr Menschen für diese Möglichkeit des vorzeitigen Ablebens entscheiden (Teigeler 2018). Es ist daher notwendig, dass sich Gesundheitseinrichtungen und Fachleute mit diesem Thema befassen und diskutieren, wie das Phänomen in Zukunft bewältigt werden kann. Die Forschung in der Medizin schreitet unaufhaltsam voran und die medizinische Versorgung wird kontinuierlich optimiert. Die Kehrseite dessen ist jedoch, dass es alten Menschen damit auch schwerer gemacht wird, an ihren teilweise schweren Grunderkrankungen zu versterben.
Als Forschungsdesiderate bleiben eine verbesserte statistische Erfassung und differenzierte Auswertung vom FVNF allgemein und seinen verschiedenen Ausprägungen. Insbesondere sollte hier auf die Relevanz des „präfinaler/impliziter FVNF“ im Rahmen eines natürlichen Sterbeprozesses und dem FVNF in Form des „expliziten FVNF“ oder „Sterbefasten“ als mögliche Form eines Suizids eingegangen werden. Um diese genauer differenzieren zu können wäre ein Interview der jeweils begleitenden Ärzte eine sinnvolle Ergänzung. Ebenfalls wäre eine genauere Untersuchung des Wissenstands und der Haltung verschiedener Ärzte gegenüber dem FVNF interessant, beispielsweise in Form eines Fragebogens und weiterführender qualitativer Erhebungen. Nicht zuletzt sollte die Auseinandersetzung der Ärzte mit dieser Problematik und der Bezug zur obligatorischen ärztlichen Leichenschau bereits in der akademischen Lehre im Rahmen von Fort- und Weiterbildungen aufgenommen werden.
In den Jahren 1990 bis 2000 kam es im Einzugsbereich des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Greifswald zu einer hohen Anzahl von Tötungsdelikten in Verbindung mit Fußtritten. Das führte zu der Frage, ob sich der Fußtritt in seiner Gefährlichkeit für Leben und Gesundheit des Opfers objektivieren läßt. In der vorliegenden Arbeit ist daraufhin eine Versuchsreihe von 56 Fußtritten gegen den Kopf und den Thorax eines am Boden liegenden Crashtestdummys durchgeführt worden. Die dabei auf den Dummy einwirkenden Beschleunigungskräfte, Halskräfte, Halsdrehmomente und Brustintrusionen wurden gemessen. Es zeigt sich, dass in vielen Fällen die Belastbarkeitsgrenzen für die einzelnen Körperregionen überschritten werden und Beschleunigungskräfte auf den Dummy einwirken, wie sie aus der Verkehrssicherheitstechnik bei PKW-Crashversuchen mit 50 km/h bekannt sind. Hohe Messergebnisse erreichten nicht nur die Probanden mit schwerem Schuhwerk (Arbeitsschuhe), sondern auch die mit leichten Schuhen (Straßenschuhe).
Diese Studie befasst sich mit den molekulargenetischen Veränderungen von pleomorphen Adenomen und Karzinomen der Speicheldrüse. Bei 31 pleomorphen Adenome und 14 Speicheldrüsenkarzinomen (darunter drei Karzinome im pleomorphen Adenom), bei denen eine Unterscheidung von epithelialen und mesenchymalen Anteilen möglich war, wurden mitochondriale (Marker D310), und zum Vergleich auch genomische (Mononukleotidmarker hMSH3, hMSH6 und IGFIIR) Mikrosatelliteninstabilität, die mitochondriale A4977bp Deletion und Heterozygotieverluste in den Regionen 6q, 8q, 9p, 12q und 17p untersucht. Die A4977bp Deletion der mtDNA wurde in 31,58% der klassischen pleomorphen Adenome (bei der Hälfte davon zeigten sich diese Veränderungen sowohl im epithelialen, als auch im mesenchymalen Anteil), in 14,29% der dominant mesenchymalen Adenome und 60% der dominant epithelialen Adenome nachgewiesen. Die gefundenen Werte bei den Adenomen liegen ähnlich hoch wie die Werte für mtMSI bei Plattenepithelkarzinomen der Kopf-Hals-Region. Bei den Speicheldrüsenkarzinomen fand sich mtMSI in 35,72% aller untersuchten Tumoren. Die insgesamt häufigsten molekulargenetischen Veränderungen waren Heterozygotieverluste. Bei den Adenomen waren bevorzugt die Chromosomen 8 (32,26%) und 12 (32,26%), bei den Karzinomen die Chromosomen 6 (42,86%), 8 (57,14%) und 12 (42,86) betroffen. Insbesondere in 8q13-22.1 und 12q23-24.1 können nach diesen Ergebnissen Tumorsuppressorgene mit Bedeutung für die Pathogenese des pleomorphen Adenoms (PA) vermutet werden. Bei den klassischen pleomorphen Adenomen wurde in 36,8% ein Allelverlust auf dem Chromosom 8 gefunden, in mehr als 70% der Fälle nicht nur in den Epithelzellen, sondern auch im Stroma. Das deutet darauf hin, dass LOH in 8q möglicherweise ein frühes Ergebnis in der Pathogenese des Pleomorphen Adenoms ist. Im Gegensatz dazu gab es zwar in 31,6% der Fälle Verluste auf 12q, aber nur in einem Drittel dieser Fälle war auch das Stroma betroffen. Möglicherweise haben pleomorphe Adenome mit Alterationen in 12q ein höheres Risiko zur malignen Transformation als die mit LOH in 8q, da nach bisherigen Erkenntnissen vorwiegend die Epithelzellen an der Karzinogenese beteiligt sind. Auch die drei in dieser Studie untersuchten Karzinome im pleomorphen Adenom wiesen Allelverluste in 12q auf. Diese Studie zeigt, dass die Epithelzellen eine entscheidende Rolle bei der Pathogenese des pleomorphen Adenoms spielen, und dass Alterationen in 12q frühe Ereignisse bei der Transformation eines pleomorphen Adenoms in ein Karzinom im pleomorphen Adenom darstellen.
Zielsetzung: Analyse der Tötungsdelikte einer bestimmten Region Mecklenburg-Vorpommerns mit dem Ziel, sich mit den pauschalen Auffassungen auseinanderzusetzen, die Zahl dieser Vorfälle habe nach der politischen Wende im Jahre 1989 zugenommen, und es sei „eine Brutalisierung“ eingetreten. Methodik: Der vorliegenden Arbeit wurden vollendete, vorsätzliche Tötungsdelikte aus dem Einzugsgebiet des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Greifswald für den Zeitraum 1970 bis 2007 zu Grunde gelegt. Dazu wurden 11852 Sektionsprotokolle durchgesehen und die Tötungsdelikte herausgesucht. Es handelt sich um eine retrospektive Analyse. Ergebnisse. Es wurden 470 Fälle, in denen die Opfer vorsätzlich getötet worden waren, registriert. In den Jahren von 1970 bis 1999 war, das Einzugsgebiet des Instituts für Rechtsmedizin Greifswald betreffend, eine Zunahme der vorsätzlichen Tötungsdelikte zu beobachten, wobei in den ersten zehn Jahren nach der politischen Wende die meisten Tötungsdelikte der untersuchten vier Jahrzehnte verübt wurden. Die stumpfe Gewalt war die häufigste zum Tode führende Gewalteinwirkung. Die Opfer vorsätzlicher Tötungsdelikte waren zumeist Männer, ihr Anteil war nach der politischen Wende signifikant erhöht. Während vor der politischen Wende etwa 1/3 der Opfer unter Alkohol standen, betraf dies nach der politischen Wende etwa die Hälfte der Opfer. Die Täter waren überwiegend männliche Einzeltäter. Die Häufigkeit stumpfer Gewalt, begangen von zwei und mehr Tätern, nahm über die Jahrzehnte zu. Kindstötungen wurden zu 74,3% vor der politischen Wende begangen. Nach der politischen Wende wurden mehr Säuglinge getötet, kein Opfer verstarb aufgrund von Vernachlässigung. 64,3% der Tötungsdelikte mit Suizid/ Suizidversuch des Täters ereigneten sich vor der politischen Wende. Schlussfolgerung: Die Untersuchung ergab, dass es in den 90-er Jahren zu einer signifikanten Zunahme der vorsätzlichen Tötungsdelikte im Einzugsgebiet der Rechtsmedizin Greifswald gekommen ist. Ebenso war ein „Brutalisierung“ in der Nachwende zu verzeichnen.
In der vorliegenden Arbeit wurden 295 Fälle von Behandlungsfehlervorwürfen untersucht, davon 256 mit und 39 Fälle ohne tödlichen Ausgang. Dazu wurden 214 Sektions- und 120 Kausalitätsgutachten ausgewertet. Häufigster Verfahrensanlass war ein Todesermittlungsverfahren gem. § 159 StPO. Konnte ein konkreter juristischer Tatvorwurf ausgemacht werden, so handelte es sich am häufigsten um die fahrlässige Tötung gem. § 222 StGB. Bei den betroffenen Patienten handelte es sich überwiegend um ältere, vorerkrankte Personen. In der Chirurgie tätige Ärzte waren vor den Ärzten der Inneren Medizin und dem Pflegepersonal besonders häufig von einem Behandlungsfehlervorwurf betroffen. Insgesamt handelte es sich um 320 mehr oder weniger konkretisierte Behandlungsfehlervorwürfe. Am häufigsten wurde das Unterlassen medizinisch gebotener Maßnahmen bemängelt, es folgten Zwischenfälle in Zusammenhang mit operativen oder invasiven Eingriffen und die Gruppe der Pflegefehler. In den Todesermittlungsverfahren war der Fehlervorwurf nicht immer ersichtlich und musste dann dem Zusammenhang entnommen werden, was nicht immer gelang. In 48,5 % aller Vorwürfe wurde ein Behandlungsfehler gutachterlich verneint, in 22,1 % bestätigt und in 19,7 % konnte mangels weiterführender Informationen bzw. der Erforderlichkeit eines Fachgutachtens noch keine Aussage zum Vorliegen einer möglichen Sorgfaltspflichtverletzung getroffen werden. 49,3 % der Fälle, in denen lediglich ein Obduktionsgutachten vorlag, konnten bereits durch die Obduktion geklärt werden, im deutlich überwiegenden Anteil der Fälle wurden Behandlungsfehlervorwürfe entkräftet. Die rechtsmedizinischen Gutachter erlangten nur in einem kleinen Teil der Fälle Informationen über den juristischen Ausgang der Ermittlungsverfahren.
Zusammenfassung „Rechtsmedizin in der Weimarer Republik“ In dem hier thematisch eingegrenzten Zeitraum der Arbeit, der Weimarer Republik von 1918-1933, vermochte sich die Gerichtliche Medizin gegen äußere Angriffe (von Vertretern anderer Disziplinen) und innere Widerstände (Konflikte innerhalb der eigenen Ärzteschaft zur Definition des Faches) als eigenständiges Fach, insbesondere gegenüber der Pathologie, durchzusetzen. Bei der Betrachtung der Gerichtlichen Medizin innerhalb der deutschen Universitäten lässt sich sagen, dass an einigen der Universitäten schon früh gerichtsmedizinische Vorlesungen nachgewiesen werden können. Eine kontinuierliche Lehrtätigkeit dagegen fand kaum statt. Häufig wurde das Fach nur im Nebenamt und zumeist auch nur von Klinikern anderer Fachdisziplinen vertreten. Erst mit Aufkommen der Staatsarzneikunde war diese Aufgabe fast ausschließlich den bestallten Vertretern zugefallen und hatte so 1833 zum ersten deutschen Institut für Gerichtliche Medizin in Berlin, der „Unterrichtsanstalt für Staatsarzneikunde“, geführt. Nach dem Zerfall der Staatsarzneikunde in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts war die Gerichtsmedizin ein um seine Anerkennung ringendes Fach in Deutschland. Die Notwendigkeit der Gerichtlichen Medizin wurde zwar von vielen Universitätsprofessoren anerkannt, jedoch sollte sie durch Ordinarien der verschiedenen Fachgebiete vertreten werden. Die unterschiedliche Auffassung der einzelnen Fachvertreter über die Definition und die Grenzen des Faches war ebenfalls nicht förderlich für die Entwicklung der Gerichtsmedizin. Trotz unterschiedlicher Ansichten und der teilweise noch nicht vollzogenen Abgrenzung zu Nachbardisziplinen hat sich die Gerichtsmedizin dann in den ersten Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts als eigenständiges medizinisches Fach durchsetzen können. Nach dem 1. Weltkrieg kam in den 20-er Jahren eine Phase des Aufschwungs. Es folgten weitere Institutsgründungen, Extraordinariate wurden in persönliche Ordinariate umgewandelt, und bestehende Institute wurden sowohl personell als auch technisch besser ausgestattet und das Fach wurde 1924 Prüfungsfach im medizinischen Staatsexamen. Konfliktbeladen blieb über viele Jahre die Frage nach der Zugehörigkeit der Forensischen Psychiatrie, der forensischen Toxikologie und der wissenschaftlichen Kriminalistik zum Fach. Insbesondere letztere sollte nach Auffassung mancher Fachvertreter die „Verwissenschaftlichung“ der Sachverständigentätigkeit fördern, da es den wissenschaftlich vorgebildeten Sachverständigen in der Form noch nicht gab. Und nicht nur an den Universitäten kämpften die Gerichtsmediziner um Anerkennung. Parallel dazu forderten sowohl Kreisärzte als auch Gerichtsärzte, die kreisärztliche Tätigkeit vollständig von der gerichtsärztlichen Tätigkeit zu trennen. In den 20-er Jahren bildeten sich verschiedene Subdisziplinen weiter aus (forensische Psychiatrie, forensische Toxikologie), und mit der Weiterentwicklung der diagnostischen Methoden (z.B. Blutgruppenserologie, Blutalkoholbestimmung nach Widmark) und der Integration von Sozialer Medizin und Kriminalistik festigte sich trotz der damit einhergehenden Konflikte und Auseinandersetzungen der Status der Gerichtlichen Medizin als eigenständiges Fach.
Innerhalb einer Schulstudie, die an 4 Gymnasien in Vorpommern mit Hilfe eines speziell erarbeiteten anonymen Fragebogen zu Konsumgewohnheiten von legalen und illegalen Drogen und zum diesbezüglichen Problembewusstsein im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr durchgeführt wurde, erfolgte die Befragung von 205 SchülerInnen der 9. und 12. Jahrgangsstufe. 80 % der teilnehmenden SchülerInnen stellten zusätzlich Urinproben zur Verfügung. Bei den 15 Jahre alten SchülerInnen ist der Anteil der Raucher unter den Jugendlichen so groß wie bei den 18-Jährigen, nämlich fast 50 %. Darunter befindet sich der größte Anteil bei den weiblichen Raucherinnen. Das Problembewusstsein wird durch das Rauchverbot in der Schule fast überhaupt nicht angesprochen, da 86 % aller SchülerInnen der 9. Klasse auch in der Schule rauchen. Durchschnittlich 88 % der befragten Jugendlichen trinken in ihrer Freizeit Alkohol. Besonders beliebt sind alkoholische Mixgetränke, die überwiegend am Wochenende, auf Partys und Diskotheken oder anderen Feierlichkeiten getrunken werden. Bestimmte Verhaltensmuster im Straßenverkehr wurden besonders durch Fragen zum Fahr- bzw. Mitfahrverhalten bei Alkoholkonsum geprüft. Die Ergebnisse zeigen, dass ein Konsum von relativ geringen Mengen Alkohol (1-2 Gläser Bier) zwar beim Selbstfahren für 71 % der Befragten einen Hinderungsgrund für das Benutzen des Autos darstellen würde, dass man aber bei anderen, gleich stark alkoholisierten Personen durchaus bereit ist mitzufahren, u.a. auch wenn man den Fahrer für fahrtauglich hält oder nicht mehr anders nach Hause kommt. Erst bei einem größeren Alkoholkonsum (3-5 Gläser Bier) des potentiellen Fahrers würden 81 % der Jugendlichen nicht mehr ins Auto steigen. Die Ergebnisse beinhalten auch die Auswertung der Fragen nach den Erfahrungen und Erlebnissen jugendlicher Gymnasiasten mit illegalen Drogen. Bei den 15-jährigen Jugendlichen hatten bereits 40,2 % und bei den 18-Jährigen bereits 32,6 % Erfahrungen mit Cannabisprodukten. Zusätzlich zeigte sich, dass sich inzwischen auch das Einstiegsalter nicht nur für Zigaretten und Alkohol sondern auch für Drogen stark nach vorn verlagert hat. Die befragten 15-jährigen SchülerInnen waren mit 12-13 Jahren etwa 2 Jahre jünger bei erstem Drogenkontakt als die 18-jährigen Jugendlichen. Überwiegend konnten Cannabinoide - aber auch Amphetamine - in 10 % der Urinproben nachgewiesen werden. Andere Konsumdrogen waren in der Befragung z.B. Pilze, Leim, Kokain oder Lachgas. Hier zeigten sich auffällige Unterschiede bei den SchülerInnen von Schule zu Schule, so dass man vermuten darf, dass es bereits schulspezifische Konsummuster gibt. Die meisten SchülerInnen sind aus Neugier zum Drogenkonsum gekommen, sie wollten es einfach mal ausprobieren oder Freunde haben sie dazu verleitet. Im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr würde die überwiegende Mehrzahl der Jugendlichen weder ein Fahrzeug selbst unter Drogeneinfluss führen noch bei einem Drogenkonsumenten ins Auto einsteigen. Trotzdem würden 12 % der SchülerInnen selbst noch nach dem Konsum von Drogen ein Auto fahren und 34 % würden sogar zu einem Dogenkonsumenten als Beifahrer ins Auto einsteigen und mitfahren. Bei der Frage nach dem „Warum“ spielte auf der einen Seite die Einschätzung der eigenen Fahrtüchtigkeit bzw. die des Fahrers eine Rolle, auf der anderen Seite steht gerade bei den jüngeren SchülerInnen die Frage, wie man sonst nach Hause kommen soll, im Vordergrund .
Die Unfallmechanismen auf Sportbooten wurden durch eine retrospektive Unfallanalyse untersucht um Möglichkeiten für eine Prophylaxe zu erarbeiten. Von 1960 bis 1999 wurden im Institut für Rechtsmedizin der Universität Greifswald 191 Opfer von 148 Sportbootunfällen obduziert. Die Unfälle traten vorwiegend in den Sommermonaten auf Binnengewässern und den küstennahen Bodden- und Haffgewässern auf. Die häufigsten Unfallmechanismen waren Kenterungen und MOB-Fälle (Mann über Bord) auf kleinen Angel-, Segel- und Motorbooten. Die Unfallopfer waren junge, gesunde Männer zwischen 17 und 35 Jahren. Es handelte sich überwiegend um Ertrinkungsfälle. 63% der Unfallopfer hatten Alkohol konsumiert. Bei fast der Hälfte der Unfallopfer lag die Blutalkoholkonzentration (BAK) über 0,8‰, bei mehr als einem Viertel über 2‰. Opfer von MOB-Fällen und Crewmitglieder von Angel- und Motorbooten waren häufiger alkoholisiert als die Unfallopfer bei Kenterungen und von Segel- und Paddelbooten. Die verschiedenen Unfallursachen und der Einfluss von Krankheiten und Bewusstseinsstörungen auf das Unfallgeschehen werden ausführlich diskutiert. Die eigenen Ergebnisse entsprachen denen anderer Untersuchungen tödlicher Sportbootunfälle im In- und Ausland sowie der Auswertung von 382 Unfällen aus 31 Jahrgängen der Zeitschrift „Yacht“. Der Vergleich mit den Unfällen ohne Todesfolge zeigte, dass zwar insgesamt Kollisionen und Strandungen am häufigsten waren, Kenterungen und MOB-Fälle aber die höchste Mortalität aufwiesen. Die ganzjährig niedrigen Wassertemperaturen stellen den Hautrisikofaktor bei diesen Unfallmechanismen dar. Schon weit vor dem Einsetzen einer hypothermiebedingten Handlungsunfähigkeit können Todesfälle durch Reflexmechanismen („Kälteschock“/Badetod) oder ein Schwimmversagen auftreten. Eine Unfallprophylaxe muss darauf abzielen, den Aufenthalt im Wasser zu vermeiden. Neben der Primärprophylaxe sollte über die Ausbildung der Sportbootführer das Bewusstsein für die Gefahren im Wassersport geweckt werden, um so eine erhöhte Akzeptanz von Lifebelts und Rettungswesten zu erreichen. Begrenzungen der zulässigen BAK sollten nicht nur für den Bootsführer, sondern auch für Gäste an Bord gelten.