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Zusammenfassung „Rechtsmedizin in der Weimarer Republik“ In dem hier thematisch eingegrenzten Zeitraum der Arbeit, der Weimarer Republik von 1918-1933, vermochte sich die Gerichtliche Medizin gegen äußere Angriffe (von Vertretern anderer Disziplinen) und innere Widerstände (Konflikte innerhalb der eigenen Ärzteschaft zur Definition des Faches) als eigenständiges Fach, insbesondere gegenüber der Pathologie, durchzusetzen. Bei der Betrachtung der Gerichtlichen Medizin innerhalb der deutschen Universitäten lässt sich sagen, dass an einigen der Universitäten schon früh gerichtsmedizinische Vorlesungen nachgewiesen werden können. Eine kontinuierliche Lehrtätigkeit dagegen fand kaum statt. Häufig wurde das Fach nur im Nebenamt und zumeist auch nur von Klinikern anderer Fachdisziplinen vertreten. Erst mit Aufkommen der Staatsarzneikunde war diese Aufgabe fast ausschließlich den bestallten Vertretern zugefallen und hatte so 1833 zum ersten deutschen Institut für Gerichtliche Medizin in Berlin, der „Unterrichtsanstalt für Staatsarzneikunde“, geführt. Nach dem Zerfall der Staatsarzneikunde in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts war die Gerichtsmedizin ein um seine Anerkennung ringendes Fach in Deutschland. Die Notwendigkeit der Gerichtlichen Medizin wurde zwar von vielen Universitätsprofessoren anerkannt, jedoch sollte sie durch Ordinarien der verschiedenen Fachgebiete vertreten werden. Die unterschiedliche Auffassung der einzelnen Fachvertreter über die Definition und die Grenzen des Faches war ebenfalls nicht förderlich für die Entwicklung der Gerichtsmedizin. Trotz unterschiedlicher Ansichten und der teilweise noch nicht vollzogenen Abgrenzung zu Nachbardisziplinen hat sich die Gerichtsmedizin dann in den ersten Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts als eigenständiges medizinisches Fach durchsetzen können. Nach dem 1. Weltkrieg kam in den 20-er Jahren eine Phase des Aufschwungs. Es folgten weitere Institutsgründungen, Extraordinariate wurden in persönliche Ordinariate umgewandelt, und bestehende Institute wurden sowohl personell als auch technisch besser ausgestattet und das Fach wurde 1924 Prüfungsfach im medizinischen Staatsexamen. Konfliktbeladen blieb über viele Jahre die Frage nach der Zugehörigkeit der Forensischen Psychiatrie, der forensischen Toxikologie und der wissenschaftlichen Kriminalistik zum Fach. Insbesondere letztere sollte nach Auffassung mancher Fachvertreter die „Verwissenschaftlichung“ der Sachverständigentätigkeit fördern, da es den wissenschaftlich vorgebildeten Sachverständigen in der Form noch nicht gab. Und nicht nur an den Universitäten kämpften die Gerichtsmediziner um Anerkennung. Parallel dazu forderten sowohl Kreisärzte als auch Gerichtsärzte, die kreisärztliche Tätigkeit vollständig von der gerichtsärztlichen Tätigkeit zu trennen. In den 20-er Jahren bildeten sich verschiedene Subdisziplinen weiter aus (forensische Psychiatrie, forensische Toxikologie), und mit der Weiterentwicklung der diagnostischen Methoden (z.B. Blutgruppenserologie, Blutalkoholbestimmung nach Widmark) und der Integration von Sozialer Medizin und Kriminalistik festigte sich trotz der damit einhergehenden Konflikte und Auseinandersetzungen der Status der Gerichtlichen Medizin als eigenständiges Fach.