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Abstract
Der Beitrag richtet sich an Studenten, die sich im Schwerpunkt oder aus Interesse mit dem Kartellrecht beschäftigen. Er will den Einstieg in die Materie erleichtern und auch dem Wiederholenden noch einmal die wichtigsten Denkbrücken zur Lösung eines kartellrechtlichen Falles nach dem GWB aufzeigen. Dabei orientiert er sich nach den möglichen Einstiegsmöglichkeiten in eine Klausur und erläutert Schritt für Schritt die wesentlichen Tatbestandsmerkmale und Probleme.
Die Strafrechtsschutzversicherung für Unternehmen und Manager dient der Absicherung wirtschaftsstrafrechtlicher Risiken durch Deckung der Verfahrenskosten im Ermittlungs- und Hauptverfahren.
Die Arbeit trägt dazu bei, die mit der Strafrechtsschutzversicherung verbundene Problemstellung bei der Bearbeitung wirtschaftsstrafrechtlicher Mandate transparent zu machen. Versicherungsnehmern, Versicherten und Verteidigern bietet sie eine Orientierungshilfe für die Auseinandersetzung mit der Materie.
Die Arbeit setzt sich mit dem Begriff des raumbedeutsamen Vorhabens im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 6 Raumordnungsgesetz (ROG) auseinander und versucht, diesen Begriff zu konkretisieren. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass die Legaldefinition in § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG kaum zur Konkretisierung beiträgt und der Subsumtion nicht unmittelbar zugänglich ist. Er spricht sich aus diesem Grund dafür aus, dass eine Konkretisierung dieses Begriffs durch die Bildung von vorhabenbezogenen Fallgruppen zu erfolgen hat.
Sodann werden auf Basis der Methode des typisierenden Fallvergleichs Fallgruppen für die Vorhabentypen „Windenergieanlagen“, „Einzelhandelsbetriebe“ und „Abgrabungen“ erarbeitet. Hierzu wurde die einschlägige Rechtsprechung zu dieser Thematik ausgewertet. Die Fallgruppenbildung trägt dazu bei, den Begriff der Raumbedeutsamkeit zu konkretisieren und die Handhabung dieses wertungsoffenen Begriffs in der Praxis zu erleichtern.
Darüber hinaus diskutiert der Autor unter verschiedenen Gesichtspunkten den in Teilen der Literatur vertretenen Ansatz, unter bestimmten Bedingungen den Trägern der Raumplanung zuzugestehen, die Raumbedeutsamkeit eines Vorhabentypus (z.B. Windenergieanlagen) abstrakt-tatbestandlich in Form eines Ziels der Raumordnung festzusetzen. Diesem Ansatz schließt er sich im Ergebnis an.
Vielfältig lässt sich die Bedeutung von Vorstrafen zeigen; jenseits ihrer gesellschaftlichen Wirkungen beschäftigen sie Straf-, Arbeits- und Zivilgerichte. Dieser Beitrag untersucht, welche Implikationen die Registrierung einer Verurteilung hat. Dabei soll aus strafrechtlicher wie auch aus grundrechtlicher Perspektive belegt werden, dass der Staat als Autor der Verurteilung alle ihre Folgen bedenken und bestimmten Konsequenzen gegebenenfalls entgegenwirken muss. Zur Einstimmung sollen fünf Fallskizzen Schlaglichter auf den Problemkreis werfen:
Bundesweit stehen derzeit mehr als eine Million Menschen unter rechtlicher Betreuung. Die Erklärungsversuche für diesen Umstand sind vielfältig. Neben den Tatsachen der steigenden Lebenserwartung der Bevölkerung und der Lockerung der Sozialstrukturen wird unter anderem auch der Vorwurf an die Gerichte erhoben, eine Vielzahl unnötiger Betreuungen anzuordnen. Gegenstand der vorgelegten Dissertation ist daher die Untersuchung der Praxis der Betreuungsanordnung hinsichtlich der Berücksichtigung des Erforderlichkeitsgrundsatzes. Dieser bestimmt sowohl das „Ob" der Betreuung, als auch deren Umfang und soll unnötige Eingriffe in den persönlichen Bereich des Betroffenen verhindern. Das Ergebnis der Untersuchung bestätigt die erhobenen Vorwürfe nicht. Im Gegenteil ist als bemerkenswert hervorzuheben, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass (zumindest in den untersuchten Fällen) keine Betreuungen angeordnet wurden, die nicht erforderlich waren. Auffallend war dennoch, dass die Ermittlungstätigkeit des Vormundschaftsgerichtes hinsichtlich der Erforderlichkeit der rechtlichen Betreuung nicht ausreichend bzw. falsch ausgerichtet ist. Dies ist begründet zum einen in einem stetigen finanziellen und personellen Mehrbedarf der Gerichte, jedoch auch in der derzeitigen Ausgestaltung des Verfahrensablaufes. So ist insbesondere bei der Anhörung der Betroffenen verstärkt nach Möglichkeiten anderer Hilfen im Sinne des § 1896 Abs. 2 BGB zu suchen. Des Weiteren sollte das Vormundschaftsgericht verpflichtet sein, die Betreuungsbehörde einzuschalten.
Im zunehmenden Maße versuchen neben den großen DGB-Gewerkschaften kleinere Spartengewerkschaften für ihre Branche separate Tarifverträge herbeizuführen. Werden diese mit dem Mittel des Arbeitskampfes durchgesetzt, werden Arbeitgeber und auch die Öffentlichkeit nicht selten lang anhaltenden Streiks ausgesetzt. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass Arbeitgeber damit während einer langen Zeitspanne daran gehindert werden, ihre unternehmerische Tätigkeit auszuüben, womit regelmäßig auch erhebliche Beeinträchtigungen für die Allgemeinheit, insbesondere im Bereich des Beförderungswesens verbunden waren. Diese Veränderungen der Tarifvertragsparteien verschieben die Arbeitskampfparität und gefährden die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie. Das Arbeitskampfrecht wird vor neue Herausforderungen gestellt. Vor diesem Hintergrund kann eine zeitliche Koordination von Tarifverhandlungen und Arbeitskämpfen konkurrierender Gewerkschaften die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie unter Berücksichtigung des Gewerkschafts- sowie Tarifpluralismus gewährleisten, wodurch eine Konkordanz zwischen Ordnung und Vielfalt im Tarif- und Arbeitskampfwesen hergestellt wird.