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Bundesweit stehen derzeit mehr als eine Million Menschen unter rechtlicher Betreuung. Die Erklärungsversuche für diesen Umstand sind vielfältig. Neben den Tatsachen der steigenden Lebenserwartung der Bevölkerung und der Lockerung der Sozialstrukturen wird unter anderem auch der Vorwurf an die Gerichte erhoben, eine Vielzahl unnötiger Betreuungen anzuordnen. Gegenstand der vorgelegten Dissertation ist daher die Untersuchung der Praxis der Betreuungsanordnung hinsichtlich der Berücksichtigung des Erforderlichkeitsgrundsatzes. Dieser bestimmt sowohl das „Ob" der Betreuung, als auch deren Umfang und soll unnötige Eingriffe in den persönlichen Bereich des Betroffenen verhindern. Das Ergebnis der Untersuchung bestätigt die erhobenen Vorwürfe nicht. Im Gegenteil ist als bemerkenswert hervorzuheben, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass (zumindest in den untersuchten Fällen) keine Betreuungen angeordnet wurden, die nicht erforderlich waren. Auffallend war dennoch, dass die Ermittlungstätigkeit des Vormundschaftsgerichtes hinsichtlich der Erforderlichkeit der rechtlichen Betreuung nicht ausreichend bzw. falsch ausgerichtet ist. Dies ist begründet zum einen in einem stetigen finanziellen und personellen Mehrbedarf der Gerichte, jedoch auch in der derzeitigen Ausgestaltung des Verfahrensablaufes. So ist insbesondere bei der Anhörung der Betroffenen verstärkt nach Möglichkeiten anderer Hilfen im Sinne des § 1896 Abs. 2 BGB zu suchen. Des Weiteren sollte das Vormundschaftsgericht verpflichtet sein, die Betreuungsbehörde einzuschalten.