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Die unterschiedlichen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Durchführung von Obduktionen in den beiden gewählten Untersuchungsabschnitten wirkten sich erheblich sowohl auf die Obduktionshäufigkeit als auch auf die Zusammensetzung des Obduktionsmaterials aus. Das Verhältnis von natürlichen zu nichtnatürlichen Todesfallen hatte sich im zweiten gegenüber dem ersten Untersuchungsabschnitt eindeutig zugunsten der natürlichen Todesfälle verschoben. Die gleichfalls festgestellte prozentuale Zunahme der Fälle mit alkoholinduzierten Organbefunden von 10,5% im ersten auf' 26,4% im zweiten Zeitraum dürfte auf den vorher genannten Umständen nur zum Teil zurück -zuführen sein. Ansonsten dokumentiert sich dadurch eine tatsächliche Zunahme alkoholbedingter Organschäden. Als Indiz für einen zunehmenden Alkoholmissbrauch ist nicht allein nur die Zunahme der alkoholbedingten Organveränderungen im zweiten Untersuchungsabschnitt anzusehen, sondern auch die im gleichen Zeitraum registrierte höhere Anteile der alkoholassoziierten Todesfälle, der Anstieg der durchschnittlichen Blutalkoholkonzentration bei Todeseintritt sowie auch das geringere Durchschnittsalter der Obduzierten mit alkoholbedingten Organveränderungen.
In der vorliegenden Arbeit wurden 295 Fälle von Behandlungsfehlervorwürfen untersucht, davon 256 mit und 39 Fälle ohne tödlichen Ausgang. Dazu wurden 214 Sektions- und 120 Kausalitätsgutachten ausgewertet. Häufigster Verfahrensanlass war ein Todesermittlungsverfahren gem. § 159 StPO. Konnte ein konkreter juristischer Tatvorwurf ausgemacht werden, so handelte es sich am häufigsten um die fahrlässige Tötung gem. § 222 StGB. Bei den betroffenen Patienten handelte es sich überwiegend um ältere, vorerkrankte Personen. In der Chirurgie tätige Ärzte waren vor den Ärzten der Inneren Medizin und dem Pflegepersonal besonders häufig von einem Behandlungsfehlervorwurf betroffen. Insgesamt handelte es sich um 320 mehr oder weniger konkretisierte Behandlungsfehlervorwürfe. Am häufigsten wurde das Unterlassen medizinisch gebotener Maßnahmen bemängelt, es folgten Zwischenfälle in Zusammenhang mit operativen oder invasiven Eingriffen und die Gruppe der Pflegefehler. In den Todesermittlungsverfahren war der Fehlervorwurf nicht immer ersichtlich und musste dann dem Zusammenhang entnommen werden, was nicht immer gelang. In 48,5 % aller Vorwürfe wurde ein Behandlungsfehler gutachterlich verneint, in 22,1 % bestätigt und in 19,7 % konnte mangels weiterführender Informationen bzw. der Erforderlichkeit eines Fachgutachtens noch keine Aussage zum Vorliegen einer möglichen Sorgfaltspflichtverletzung getroffen werden. 49,3 % der Fälle, in denen lediglich ein Obduktionsgutachten vorlag, konnten bereits durch die Obduktion geklärt werden, im deutlich überwiegenden Anteil der Fälle wurden Behandlungsfehlervorwürfe entkräftet. Die rechtsmedizinischen Gutachter erlangten nur in einem kleinen Teil der Fälle Informationen über den juristischen Ausgang der Ermittlungsverfahren.
Diese Arbeit beschreibt eine retrospektive Analyse eines Kinderobduktionsgutes von 1960 bis 1989 an dem Pathologischen Institut der Universität Greifswald. Insgesamt wurden 32073 Obduktionen durchgeführt, davon waren 6451 Kinderobduktionen. Von diesen Kinderobduktionen wiesen 1314 Fälle eine oder mehrere Fehlbildungen auf, davon hatten 280 kardiovaskuläre, 670 nichtkardiovaskuläre Fehlbildungen und 337 kombinierte Fehlbildungen.