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In einer prospektiven, randomisierten, verblindeten, monozentrischen, offen kontrollierten Studie wurde die unter Anwendung einer CHD-haltigen Mundspüllösung auftretende Konzentrationsänderung von CHD im Speichel untersucht, die mit zunehmender Anwendungsdauer unmittelbar nach Spülung einen kontinuierlichen Konzentrationsanstieg von CHD zeigte. Im Verlauf von 12 Stunden nach Spülung wurde die Aufrechterhaltung konstanter Konzentrationen nachgewiesen. Es konnte statistisch signifikant der Nachweis erbracht werden, dass mit der Anwendung der Mundspüllösung in allgemein üblicher Dosierung auch messbare Konzentrationen und damit eine Belastung mit dem kanzerogenen p-CA, nicht aber mit p-CNB, im Speichel auftrat. Eine Resorption von CHD, p-CA oder p-CNB mit Nachweis in Serum und Urin konnte dagegen nicht nachgewiesen werden.
Analyse der Hygienekosten in einer Zahnklinik am Beispiel der AOK Rheinland/Hamburg in Düsseldorf
(2013)
Die Umsetzung gesetzlicher Anforderungen sowie der Richtlinien des RKI und des DAHZ tragen wesentlich zur Erhaltung der Hygiene in der zahnärztlichen Praxis bei. Das erhöht die Qualität der zahnärztlichen Behandlung und minimiert die Risiken, die hygienebedingt die Gesundheit des behandelnden zahnärztlichen Teams und des Patienten gefährden können. Andererseits stellt ein kontinuierliches Schritthalten mit den technologischen Fortschritten und Vorgaben der Hygienemaßnahmen ein betriebswirtschaftliches Thema für die Zahnarztpraxis dar, weil zwischen der Qualität der Leistungen einer Zahnarztpraxis und den Aufwendungen zur Gewährleistung der Qualität eine ökonomisch vertretbare Relation bestehen muss, wenn die Zahnarztpraxis langfristig erhalten bleiben soll. Die Analyse der Hygienekosten der Zahnklinik der AOK im Jahr 2010 zeigte, dass die wesentlichen angefallenen Kosten für die Unterbindung der Infektionsverbreitung auf den Wegen aufgewendet worden sind, die in dieser Arbeit unter Hygienesachkosten zusammengefasst wurden. Sie ergaben in der Summe 66.721,22 €. Gemäß der Analysenergebnisse stellen die Kostenarten Personalkosten (PK) und Medizinprodukte (G1) die zwei wesentlichen Anteile der Kosten der Zahnklinik der AOK mit einem Anteil von ca. 72 % Kosten dar (entsprach 92.061,07 €). Die Verwendungszwecke der Personalkosten umfassen arbeitsmedizinische Untersuchungen, Schutzimpfungen, Reinigungskraft und Sterilisationsdienst, wobei Schutzimpfungen den niedrigsten und der Sterilisationsdienst den höchsten Kostenanteil verursachten. Die übrigen Kosten verteilten sich wie folgt: Berufs- und Schutzkleidung 14.892,00 €, Antiseptika 1.216,18 €, Zertifizierung und Qualitätsmanagement 7.667,00 €, Geräte 12.411,74 €. Damit ergibt sich ein Gesamtbetrag für die Hygienekosten für das Jahr 2010 von 128.247,99 €. Eine Prognose der Hygienekosten auf Grund der Kostenerfassung für vier Quartale eines Jahres ist nicht möglich, da dieses Vorgehen unrealistische Ergebnisse liefert. Es wird daher empfohlen, für eine Prognose die Daten von mindestens drei aufeinander folgenden Jahren zu verwenden.
Hintergrund: Wie in vielen anderen Bereichen der Medizin kann ein Methicillin-resistenter Staphylococcus aureus (MRSA) auch zahnmedizinisches Personal sowie ihre Patient*innen besiedeln. Studien zur Prävalenz von MRSA und Methicillin-sensiblem S. aureus (MSSA) bei dieser Berufsgruppe sowie zum Trageverhalten bei persönlicher Schutzausrüstung (PSA) sind jedoch rar.
Ziel: Es wurde eine Beobachtungsstudie (StaphDent Studie) durchgeführt, um die Prävalenz von MRSA und MSSA bei Zahnärzt*innen und zahnärztlichem Personal in der Region Mecklenburg-Vorpommern zu bestimmen. Des Weiteren sollte die Compliance zum Einhalten der Hygienemaßnahmen anhand des Trageverhaltens von PSA ausgewertet werden, um daraus mögliche Rückschlüsse in Bezug auf die Prävalenz von MRSA und MSSA ableiten zu können.
Methoden: Von Zahnärzt*innen (n= 149), zahnärztlichem Personal (n= 297) sowie von weiteren Praxisangestellten wurden zum größten Teil im Selbsttestverfahren Nasenabstriche entnommen. Es erfolgte die Auswertung im Fachbereich Mikrobiologie. Die klonale Verwandtschaft der MSSA-Isolate wurde durch spa-Typisierung und in einigen Fällen durch Ganzgenomsequenzierung charakterisiert. Die Verwendung von PSA wurde anhand eines Fragebogens ermittelt.
Ergebnisse: Während 23,7% (115/485) der Teilnehmenden mit MSSA kolonisiert waren, konnte MRSA in keiner der Proben nachgewiesen werden. Die MSSA-Prävalenz steht in keinem statistischen Zusammenhang mit der Praxisgröße, dem Geschlecht, dem Alter oder der Dauer der Beschäftigung. Die identifizierten 61 spa-Typen ließen sich 17 klonalen Komplexen und vier Sequenztypen zuordnen. Die meisten spa-Typen (n= 51) wurden nur einmal nachgewiesen. In 10 Zahnarztpraxen trat ein spa-Typ zweimal auf. Die Ganzgenomsequenzierung bestätigt eine enge klonale Beziehung für 4/10 dieser Isolatpaare. PSA wurde von den meisten Zahnärzt*innen und ihren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen regelmäßig verwendet.
Schlussfolgerung: Der fehlende Nachweis von MRSA spiegelt die geringere MRSA-Prävalenz in dieser Berufsgruppe wider. Das zum größten Teil konsequente Tragen der PSA und die damit verbundene hohe Compliance bei der Einhaltung der Hygienemaßnahmen scheinen für dieses Ergebnis ursächlich zu sein.
Im 19. Jahrhundert nahmen die Therapiemöglichkeiten der Zahnärzte zu. Der technische Fortschritt ermöglichte eine verstärkte Zuwendung zur restaurativen, konservierenden Zahnheilkunde. Gleichzeitig wuchsen in Deutschland die Anforderungen an die Ausbildung der Zahnärzte. Obwohl es in Mecklenburg-Strelitz keine zahnärztliche Ausbildung gab, waren die gesetzlichen Anforderungen für eine Zulassung zur zahnärztlichen Tätigkeit höher als in anderen deutschen Staaten - bis zur Einführung der Gewerbeordnung 1869. Etwa ab Mitte des 19. Jahrhunderts erhöhte sich auch der wissenschaftliche Erkenntnisstand in der Bakteriologie und der Hygiene. Das schlug sich zunächst in der ärztlichen, später auch in der zahnärztlichen Tätigkeit nieder. Allerdings verzögerte die Gewerbefreiheit, die eine Ausübung der Zahnbehandlung durch medizinische Laien erlaubte, die verbindliche Umsetzung dieser Erkenntnisse um mehrere Jahrzehnte. Auf der einen Seite kam es zu einer immer vollkommeneren Ausbildung in der Zahnmedizin an Universitäten, auf der anderen Seite entwickelte sich die handwerklich und zahntechnisch ausgerichtete Ausbildung der Dentisten. Erst nach etwa 80 Jahren wurde ein einheitlicher Berufsstand der mit der zahnmedizinischen Behandlung befassten Personen erreicht. Die Gesetzgebung zum Schutz vor Seuchen war zu diesem Zeitpunkt auf dem Gebiet der allgemeinen Medizin schon relativ umfassend. Eine verbindliche Richtlinie oder Verordnung, die den Besonderheiten der zahnärztlichen Behandlung Rechnung trug, wurde nicht erlassen, obgleich die Gesetzgebung in beiden deutschen Staaten zum Schutz der Allgemeinheit Regelungsbedarf für die Gesundheitseinrichtungen insgesamt sah. So kam es, dass Richtlinien, die Erkenntnisse und Fortschritte auf dem Gebiet der Hygiene für die zahnmedizinischen Einrichtungen einführten, erst wesentlich später erlassen wurden. Zu einem entscheidenden Zeitpunkt ihrer Entwicklung war die Zahnmedizin durch den Gesetzgeber von der Entwicklung der Medizin und der Hygiene abgekoppelt worden. Es dauerte einige Jahrzehnte, bis die Hygiene den Stellenwert in der Zahnmedizin einnehmen konnte, den sie in der allgemeinen Medizin schon lange hatte. Dieser Rückstand wird nun durch eine ständige Überarbeitung der Hygienerichtlinien und die Anpassung an den medizinisch-technischen Fortschritt aufgeholt.