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Nach einem Abriß über die Geschichte der Klinik kommt der Verfasser auf die Zeit des Nationalsozialismus zu sprechen. Zunächst berichtet er über die Ärzte der Klinik, über alle Ärzte, nicht nur über Chefs und Oberärzte (I. Hauptabschnitt). Es folgt der Versuch, Krankenakten auszuwerten (II. Hauptabschnitt). Letzterer stellt keine belastbare Statistik dar, denn ein großer Teil der ursprünglichen Aktenmenge steht nicht mehr zur Verfügung. Dem Verfasser ging es darum, ein aussagekräftiges, hinreichend zuverlässiges Bild des Krankengutes jener Zeit zu zeichnen. Zu diesem Bild gehört das Ergebnis einer Recherche nach Erbgesundheitsfällen.
Bundesweit stehen derzeit mehr als eine Million Menschen unter rechtlicher Betreuung. Die Erklärungsversuche für diesen Umstand sind vielfältig. Neben den Tatsachen der steigenden Lebenserwartung der Bevölkerung und der Lockerung der Sozialstrukturen wird unter anderem auch der Vorwurf an die Gerichte erhoben, eine Vielzahl unnötiger Betreuungen anzuordnen. Gegenstand der vorgelegten Dissertation ist daher die Untersuchung der Praxis der Betreuungsanordnung hinsichtlich der Berücksichtigung des Erforderlichkeitsgrundsatzes. Dieser bestimmt sowohl das „Ob" der Betreuung, als auch deren Umfang und soll unnötige Eingriffe in den persönlichen Bereich des Betroffenen verhindern. Das Ergebnis der Untersuchung bestätigt die erhobenen Vorwürfe nicht. Im Gegenteil ist als bemerkenswert hervorzuheben, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass (zumindest in den untersuchten Fällen) keine Betreuungen angeordnet wurden, die nicht erforderlich waren. Auffallend war dennoch, dass die Ermittlungstätigkeit des Vormundschaftsgerichtes hinsichtlich der Erforderlichkeit der rechtlichen Betreuung nicht ausreichend bzw. falsch ausgerichtet ist. Dies ist begründet zum einen in einem stetigen finanziellen und personellen Mehrbedarf der Gerichte, jedoch auch in der derzeitigen Ausgestaltung des Verfahrensablaufes. So ist insbesondere bei der Anhörung der Betroffenen verstärkt nach Möglichkeiten anderer Hilfen im Sinne des § 1896 Abs. 2 BGB zu suchen. Des Weiteren sollte das Vormundschaftsgericht verpflichtet sein, die Betreuungsbehörde einzuschalten.