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In dieser Dissertation wurde die Biographie des Hochschulprofessors Rolf Hey zur Vervollständigung der Geschichte der Rechtsmedizin und der Medizinischen Fakultät der Universität Greifswald erarbeitet. Im Kontext der damaligen politischen und sozialen Verhältnisse erfolgt die Darstellung seiner persönlichen Entwicklung sowie seiner akademischen Laufbahn und wissenschaftlichen Bedeutung für sein Fachgebiet. Schwerpunkt ist hierbei sein Wirken als Ordinarius und Direktor des Instituts für Gerichtliche und Soziale Medizin an den Universitäten Greifswald und Frankfurt am Main, wo er jeweils die Stellung der Gerichtlichen Medizin als universitäre Einrichtung festigen konnte. Hey erreichte neben einer baulichen und personellen Erweiterung auch die Anhebung des wissenschaftlichen Spektrums in Forschung und Lehre, so dass beide Institute das damalige wissenschaftliche Niveau der Gerichtlichen Medizin repräsentieren konnten. Neben der klassischen gerichtsärztlichen Arbeit beschäftigte sich Hey besonders mit der Sozialen Medizin, der Alkoholbestimmung im Blut und der Blutgruppenforschung. Maßgeblich für Hey's zukünftiges Ansehen sollte sein opportunistisches Verhalten mit dem Beginn des Dritten Reiches werden. Rolf Hey gehörte zu den Greifswalder Professoren, die sich offen zum Nationalsozialismus bekannten. Er trat 1933 u.a. der NSDAP und SA bei und wurde Mitglied am Erbgesundheitsobergericht Stettin. In der Publikation 'Kampf gegen die Minderwertigkeit' von 1934 ließ sich sein geistiger Wandel von seinen bisher vertretenen, positiven Ansichten über die Soziale Medizin hin zur menschenverachtenden, nationalsozialistischen Rassenpolitik nachvollziehen. Insgesamt scheint seine Sympathie für den Nationalsozialismus in seinem Idealismus begründet, die Gesellschaft in ihren sozialen Strukturen verbessern zu wollen. Ausführlich diskutiert wird jedoch ein Wandel seiner politischen Einstellung nach dem Röhm-Putsch 1934, wo sich für Hey die unhaltbare Brutalität und Grausamkeit des Systems gezeigt hatte, von der er sich distanzieren wollte. Infolge dessen war er nach seiner Berufung nach Frankfurt am Main auffällig zurückhaltend mit politischer Agitation und nationalsozialistischen Äußerungen. Möglicherweise hatte sich Hey für eine Art der "inneren Emigration" entschieden, um sich und seine Familie nicht zu gefährden. Eine definitive Aussage über Hey's Einstellung verbleibt aber in einer Grauzone zwischen seiner Sympathie für den Nationalsozialismus, Enttäuschung über dessen Entwicklung in der Praxis und vielleicht auch moralischer Bedenken.
Zusammenfassung „Rechtsmedizin in der Weimarer Republik“ In dem hier thematisch eingegrenzten Zeitraum der Arbeit, der Weimarer Republik von 1918-1933, vermochte sich die Gerichtliche Medizin gegen äußere Angriffe (von Vertretern anderer Disziplinen) und innere Widerstände (Konflikte innerhalb der eigenen Ärzteschaft zur Definition des Faches) als eigenständiges Fach, insbesondere gegenüber der Pathologie, durchzusetzen. Bei der Betrachtung der Gerichtlichen Medizin innerhalb der deutschen Universitäten lässt sich sagen, dass an einigen der Universitäten schon früh gerichtsmedizinische Vorlesungen nachgewiesen werden können. Eine kontinuierliche Lehrtätigkeit dagegen fand kaum statt. Häufig wurde das Fach nur im Nebenamt und zumeist auch nur von Klinikern anderer Fachdisziplinen vertreten. Erst mit Aufkommen der Staatsarzneikunde war diese Aufgabe fast ausschließlich den bestallten Vertretern zugefallen und hatte so 1833 zum ersten deutschen Institut für Gerichtliche Medizin in Berlin, der „Unterrichtsanstalt für Staatsarzneikunde“, geführt. Nach dem Zerfall der Staatsarzneikunde in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts war die Gerichtsmedizin ein um seine Anerkennung ringendes Fach in Deutschland. Die Notwendigkeit der Gerichtlichen Medizin wurde zwar von vielen Universitätsprofessoren anerkannt, jedoch sollte sie durch Ordinarien der verschiedenen Fachgebiete vertreten werden. Die unterschiedliche Auffassung der einzelnen Fachvertreter über die Definition und die Grenzen des Faches war ebenfalls nicht förderlich für die Entwicklung der Gerichtsmedizin. Trotz unterschiedlicher Ansichten und der teilweise noch nicht vollzogenen Abgrenzung zu Nachbardisziplinen hat sich die Gerichtsmedizin dann in den ersten Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts als eigenständiges medizinisches Fach durchsetzen können. Nach dem 1. Weltkrieg kam in den 20-er Jahren eine Phase des Aufschwungs. Es folgten weitere Institutsgründungen, Extraordinariate wurden in persönliche Ordinariate umgewandelt, und bestehende Institute wurden sowohl personell als auch technisch besser ausgestattet und das Fach wurde 1924 Prüfungsfach im medizinischen Staatsexamen. Konfliktbeladen blieb über viele Jahre die Frage nach der Zugehörigkeit der Forensischen Psychiatrie, der forensischen Toxikologie und der wissenschaftlichen Kriminalistik zum Fach. Insbesondere letztere sollte nach Auffassung mancher Fachvertreter die „Verwissenschaftlichung“ der Sachverständigentätigkeit fördern, da es den wissenschaftlich vorgebildeten Sachverständigen in der Form noch nicht gab. Und nicht nur an den Universitäten kämpften die Gerichtsmediziner um Anerkennung. Parallel dazu forderten sowohl Kreisärzte als auch Gerichtsärzte, die kreisärztliche Tätigkeit vollständig von der gerichtsärztlichen Tätigkeit zu trennen. In den 20-er Jahren bildeten sich verschiedene Subdisziplinen weiter aus (forensische Psychiatrie, forensische Toxikologie), und mit der Weiterentwicklung der diagnostischen Methoden (z.B. Blutgruppenserologie, Blutalkoholbestimmung nach Widmark) und der Integration von Sozialer Medizin und Kriminalistik festigte sich trotz der damit einhergehenden Konflikte und Auseinandersetzungen der Status der Gerichtlichen Medizin als eigenständiges Fach.